Alois Eid GmbH

 

Aktuelles - *news*news*news*

Hier erhalten Sie Neuerungen, Änderungen und aktuelle Informationen über uns, unsere Produkte und unseren Service.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Wärmegewinnung? Machen Sie sich Gedanken über Ihre Energiekosten? Sind Sie verunsichert wegen der neuen Regelungen des Klimaschutzprogramms? Brauchen Sie Informationen über die richtige Heizöl-Lagerung, Tankreinigung und Heizungswartungen? Dann schauen Sie doch mal auf unserer Seite "Links&Infos" rein.

...Und wenn Sie hier nicht die gesuchten Antworten finden, sprechen Sie uns einfach an.


  • Infos für Heizölkunden für das Jahr 2024

Natürlich ist auch dieses Jahr wieder mit einigen Vorgaben und Änderungen behaftet.

o Am 01. Januar 2024 sind nun die angekündigten Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Wir informieren Sie gerne über die neuen gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf Besitzer einer Heizöl-Heizung und welche Maßnahmen Sie, als Ölheizungsbetreiber nun erfüllen müssen:

-> Heizöl-Heizungen dürfen auch weiterhin betrieben werden. Auch bei Erneuerungen dürfen weiterhin Öl-Brennwertkessel eingebaut werden, allerdings dann in Kombination mit anteiliger Nutzung von erneuerbaren Energien - Was ändert sich beim Heizen mit Öl?

o Die CO²-Abgabe auf fossile Brennstoffe wurde zum 01.01.2024 auf die nächste Stufe angehoben. Zum müssen Vermieter ggf. in der Heizkostenabrechnung 2023 einen Teil der CO²-Kosten tragen. Was Sie als Heizöl-Konsumenten wissen sollten und was für Sie als Vermieter von Wohngebäuden mit Heizöl-Heizung wichtig ist, haben wir zusammen gestellt:

-> Die CO²-Abgaben sind seit dem 01.01.2024 auf 45 EUR pro Tonne gestiegen. (2022 und 2023 lag der Abgabepreis bei 30 EUR pro Tonne) - CO²-Abgabe auf fossile Brennstoffe in 2024

-> Seit dem 01.01.2023 müssen Vermieter je nach Energieeffizienzklasse  des Wohngebäudes einen Teil der CO²-Abgaben selber tragen - Aufteilung der CO²-Abgaben zwischen Mieter und Vermieter 

-> Um die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes zu erhalten, ist ein Energieausweis nötig. Dieser kann online erstellt werden und ist Grundlage für die Errechnung der CO²-Kostenaufteilung bei der Heizkostenabrechnung. - Energieausweis: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? - Beantragung Energieausweis

Stand: Januar 2024


  • 2023 - DAS sollten Sie wissen & müssen Sie beachten!

Wir lassen 2022 als ein Jahr voller Krisen, Preiskämpfen und vielen Änderungen hinter uns und starten mit ebenso vielen neuen Auflagen und Bestimmungen in 2023. Versprochene Entlastungen, geplante Preis-Bremsen und mögliche Förderungen sollten in diesem Jahr für etwas Entlastung sorgen. 

Wir möchten Sie daher hier über die momentan aktuellen Änderungen, Beschlüsse und Pläne informieren:

Staatlicher Zuschuss zu Heizöl- und Pellets-Rechnungen

Zuschuss zu "nicht leitungsgebundenen Brennstoffen"

Am 14.12.2022 hat die Bundesregierung eine finanzielle Bezuschussung für Kunden:innen von sogenannten "nicht leitungsgebundenen Brennstoffen" beschlossen. Hierzu zählen Brennstoffe, die z.B. per TKW geliefert werden: Heizöl, Holzpellets und Flüssiggas. Anders als für Gaskunden müssen Zuschüsse allerdings selbst beantragt werden.

Um einen Anspruch geltend machen zu können, sind momentan folgende Vorgaben zu beachten:

1. Rechnungen zu Lieferungen, die zwischen dem 01.01.2022 und dem 30.11.2022 datiert sind.
2. Der Preis muss sich seit der letzten Lieferung mindestens verdoppelt haben. Die Mehrkosten werden zu 80% vom Staat übernommen. Ein Nachweis (Rechnungskopien) ist zu erbringen.
3. Zwischen mind. 100,-€ und max. 2.000,-€ soll nach Prüfung ausgezahlt werden.
4. Eine Eidesstaatliche Erklärung zur Richtigkeit der Brennstoffrechnung ist nötig.

Die Beantragung soll unkompliziert für alle Hausbesitzer erfolgen. Wie diese ablaufen wird, bleibt allerdings den einzelnen Ländern überlassen und ist zur Zeit noch nicht bekannt. Bisher liegt nur ein „Eckpunktepapier“ der Regierung vor.

 Weitere Infos erfahren Sie HIER.

Anträge für eine Bezuschussung in Hessen können ab 04.05. gestellt werde: 

ANTRAG BRENNSTOFFHILFE

Tagesschau Nachrichten zum Thema Ölheizung

CO²-Kostenaufteilung

Ausweisung der Brennstoffemission und Kohlendioxid-Kosten der Heizöllieferung

Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, Mieter:innen von Wohn- und Nichtwohngebäuden, in denen die Wärmebereitstellung durch fossile Brennstoffe erfolgt, ab dem 01.01.2023 bei den CO²-Kosten zu entlastet und Vermieter:innen gleichzeitig  an diesen Kosten zu beteiligt.

Um die genauen Kostenanteile für Mieter und Vermieter errechnen zu können, müssen auf den Rechnungen für fossile Brennstoffe ab dem 01.01.2023 die CO²-Anteile genau aufgeschlüsselt und ersichtlich aufgestellt werden.

Gemäß Gesetzesabschluss müssen daher auf Rechnungen von Brennstoffen folgende Informationen nach §3 Abs. 1 CO2KostAufG ausgewiesen werden:
1. Die Brennstoffemissionen der Brennstoff- und Wärmelieferung (in Kg Kohlendioxid)
2. Den sich nach Abs. 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenen Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte Brennstoffmenge
3. Den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten Brennstoffs (in KG Kohlendioxid pro Kilowattstunde)
4. Den Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge (in Kilowattstunde)
5. Einen Hinweis auf die in §6 Absatz 2 und §8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche

Das CO2KostAufG ist seit dem 01.01.2023 in Kraft getreten und somit auch die gemäß §3 Abs. 1 vorgegebene Informationspflicht bei der Lieferung von Heizöl auf Rechnungen.

Bisher gibt es leider aber noch keine Lösung für die Umsetzung an mobilen Rechnungsdruckern, die die Rechnungen – so wie wir – direkt am Tankfahrzeug erstellen. Die zuständigen Hersteller und wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung. Daher erstellen wir Ihnen gerne vorerst auf Nachfrage ein Rechnungsduplikat mit allen nötigen Angaben, sollten Sie die Angaben zur Aufsplittung der Kohlendioxidkosten benötigen. Wir bitten allerdings um Verständnis, wenn dies aufgrund des hohen Aufkommens etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.

Weitere Informationen zur CO²-Steuer und Miet-Abrechnungen ab 01.01.2023 finden Sie HIER.

Austauschpflicht für 30 Jahre alte Ölheizungen

Laut GEG läuft für einige alte Anlagen die Austausch-Frist ab

Wer sein Gebäude mit einer Öl- oder Gasheizung heizt, muss u.U. in diesem Jahr seine Heizungsanlage erneuern. Wie im GEG (GebäudeEnergieGesetz), dass im November 2020 verabschiedet wurde, geregelt ist, dürfen Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, nur noch 30 Jahre betrieben werden. 

Wann und ob Sie Ihre Heizung erneuern müssen, können Sie auf dem Schaubild nachlesen.

Bericht der Thüringischen Landeszeitung vom 08.01.2023

Für den Austausch der Heizungsanlagen gibt es weiterhin diverse Förderprogramme der Bundesregierung. Was für Sie passend ist und welche Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie genau prüfen und sich beraten lassen. Sprechen Sie dazu Ihren Heizungsmonteur an oder lassen Sie sich von Energiefachleuten beraten.

Informationen zum Austausch finden Sie HIER.


Stand: Januar 2023


  • SPAREN - SPAREN - SPAREN 

SPAREN - das ist wohl das momentane  Motto, das zur Zeit alle Gesellschaftsklassen betrifft: Müll-Sparen, Strom-Sparen, Ressourcen-Sparen und - so kurz vor dem Winter vor allem - Energie- bzw. Heizkosten-Sparen.

Im Gegensatz zum Gas ist die Versorgung mit Heizöl glücklicherweise nicht so unsicher, aber die Kosten sind im letzten Jahr auch hier enorm und schmerzlich gestiegen. Heizöl-Kunden wünschen sich eine Preisbremse, wie sie ja jetzt auch schon für Gaskunden eingeführt wird. Aber auch Pellets-Kunden müssen immer tiefer in die Taschen greifen. Auch hier ist bisher keine Entlastung oder Hilfe in Sicht.

Um mit dieser Situation zurecht zu kommen, können wir Ihnen erster Linie empfehlen, die Heizöl-Preise im Blick zu behalten und frühzeitig nach aktuellen Tagespreisen und Angeboten zu fragen. Wenn das Öl leer ist, ist der zeitliche Spielraum sehr begrenzt. Eine weitere Überlegung wäre es, regelmäßig einen Betrag x (z.B. 100,-€) für die nächste Lieferung anzusparen. Denn frieren will niemand, daher ist bewusstes Heizen und Lüften  ebenfalls anzuraten. Um eine bessere Kontrolle zu haben, kann man die Heizkörper mit Thermostaten ausstatten, die man entsprechend programmieren kann.

Ein paar weitere Tipps finden Sie vielleicht in dem folgenden Beitrag:  https://www.youtube.com/watch?v=X7k8tOVtI5c


https://www.veh-ev.de/presseservice/pressemitteilungen/energiepreisbremse_veh-position_expertenkommission_gas_waerme.html

Stand: Oktober 2022

  • NEUES JAHR - NEUE VERORDUNGEN / das sollten Sie für 2021 wissen:

Mit jedem Jahreswechsel ändern sich einige Vorschriften und Regeln. Auch für Hauseigentümer gibt es ab Januar 2021 wieder neues zu beachten. Das Institut für Wärme hat die wichtigsten Infos zusammengetragen:

CO²-Abgabe auf fossisle Brennstoffe wie Heizöl und Gas

Mit Beginn des Jahres 2021 wird es eine CO 2-Bepreisung für fossile Kraft- und Brennstoffe geben. Diese Abgabe ist von den Anbietern zu entrichten, die die Kosten jedoch vermutlich ganz oder teilweise an die Endkunden weiterreichen werden. Das Ziel der neuen Abgabe besteht darin, zusätzliche Anreize zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der damit einhergehenden Treibhausgasemissionen zu schaffen. Für Hauseigentümer bedeutet das Mehrkosten von rund 0,75 Cent pro Kilowattstunde beim Heizöl, rund 0,65 Cent pro Kilowattstunde beim Flüssiggas bzw. rund 0,55 Cent pro Kilowattstunde beim Erdgas. Damit sind die Unterschiede zwischen den genannten Energieträgern eher gering und die Erhöhung liegt beim Heizöl etwa in den gewohnten Preisschwankungen. Geregelt wird die Ausweitung der CO 2-Bepreisung auf Gas- und Öl-Produkte durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Stromproduktion und CO 2-intensive Industrien werden bereits seit vielen Jahren über das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) mit Abgaben belegt.

KURZ: Sie müssen als Heizöl-Bezieher nichts zusätzlich beachten. Die CO²-Abgabe ist in Ihrem Preis inkludiert.

TIPP: Beobachten Sie weiterhin die aktuelle Heizöl-Preisentwicklung. Denn Sie können - anders als beim Gas - selbst bestimmen, wann Sie kaufen möchten!

Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel

Läuft der Öl- oder Gas-Heizkessel 30 Jahre, muss er unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden. So steht es im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Im kommenden Jahr trifft es Heizkessel mit Baujahr vor 1991. Auskunft über das Kesselbaujahr gibt das Typenschild auf dem Heizgerät, das Schornsteinfegerprotokoll oder die Rechnung der Anlage. Doch nicht für alle Heizkessel ist nach 30 Betriebsjahren zwingend Schluss: Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik dürfen weiter betrieben werden. Auch wer sein Haus mit weniger als drei Wohneinheiten seit spätestens 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erneuerung der Heizung ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Modernisierung in Erwägung zu ziehen. Als Faustregel gilt: Ist eine Heizung älter als 20 Jahre, lohnt sich der Austausch fast immer.

KURZ: Alte Heizungsanlagen bzw. Heizkessel, die älter als 20 Jahre sind, müssen ausgetauscht oder modernisiert werden!

Folgende Baujahre des Wärmeerzeugers sind betroffen:

Baujahr 1989 -> Austausch in 2019
Baujahr 1990 ->  Austausch in 2020
Baujahr 1991 -> Austausch in 2021
Baujahr 1992 -> Austausch in 2022 ff

AUSNAHME: Folgende Anlagen sind von der Pflicht entbunden: Niedertemperaturkessel, Brennwertkessel, Konstant-Temperaturkessel (mit Leistung unter 4, über 400 Kw), Heizungen die kein Öl oder Gas verwenden, Einzelraumheizungen, direkt befeuerte Warmwasserbereiter.

Außerdem sind Hausbesitzer ausgenommen, die seit 01.02.2002 eine Immobilie mit max. 2 Wohnungen selbst bewohnen.

TIPP: Infos finden Sie hier und/oder fragen Sie am besten Ihre Heizungsmonteur oder Schornsteinfeger.

Steuerermäßigungen für verschiedene Optimierungsmaßnahmen

Modernisierer können sich auch im kommenden Jahr über Zuschüsse freuen, denn: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt auch beim Austausch von Komponenten der Heizungsanlage, für Wartungs- oder Reparaturarbeiten – egal, welcher Energieträger eingesetzt wird. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Lohnkosten des Handwerkers, maximal 1.200 Euro. Und auch energetische Maßnahmen sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören zum Beispiel der hydraulische Abgleich, Effizienzpumpen, voreinstellbare Thermostatventile oder Pufferspeicher. Hier können 20 Prozent der Lohn- und Materialkosten steuerlich geltend gemacht werden, maximal 40.000 Euro. Außerdem gibt es ab dem 1.1.2021 die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), mit der Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden gefördert werden. Auch hier werden unter anderem Effizienzpumpen, der hydraulische Abgleich, größere Heizkörper zur verbesserten Brennwertnutzung, voreinstellbare Thermostatventile und Wärmespeicher bezuschusst. Hier werden im kommenden Jahr 20 Prozent bezuschusst. Für den Einbau einer solarthermischen Anlage gibt es sogar weiterhin 30 Prozent Zuschuss. Zu beachten ist allerdings, dass jede Maßnahme nur einmal steuerlich geltend gemacht werden kann.

KURZ: Ob Anlagenerneuerung, Austausch des Heizölkessels oder der Heizung oder Modernisierung - es gibt verschiedene Möglichkeiten von staatlichen Zuschüssen und Steuerermäßigungen.

TIPP: Wir haben ein paar Infos und Links zu den Bedingungen und Förderzuschüssen hier zusammen gestellt. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Heizungsbetrieb.

 Stand: ab 01.01.2021


 

  • WaldLiebe - Waldschutzprojekt Neu-Anspach

Das Waldsterben ist mittlerweile überall ersichtlich und erschreckend. Die Auswirkungen des Klimawandels direkt vor unserer Haustür sollte jetzt jedem klar sein und jeden zur Handlung bewegen. Wir begrüßen und unterstützen daher die Neu-Anspacher Initiative WaldLiebe, die durch viele Pflanzaktionen und Aufklärung unsere Wälder aufforsten, schützen und erhalten will. 

Jeder kann mitmachen! Jeder kann unterstützen! Werden auch Sie Mitglied und tragen Sie einen Teil dazu bei, unsere schönen Wälder zu erhalten! Weitere Infos und Mitgliedsantragsformulare finden Sie direkt auf der offiziellen Homepage.

Stand: Sommer 2020


  • Buche vs. Fichte - die Auswirkung des  Waldsterbens müssen  wir alle tragen

Die Dürre und Hitze in 2018, 2019 und 2020 haben unsere Wälder stark geschwächt und so zur massenhaften und verheerenden Vermehrung des Borkenkäfers beigetragen. Durch das großflächige Baumsterben wurde vielerorts das Einschlagen von Fichtenholz auf ein vielfaches erhöht, um kranke Bäume zu entfernen und die weitere Ausbreitung des Schädlings zu vermindern. Einige Forstämter haben daher beschlossen, den Einschlag von Buche zu minimieren. Buche wird also nur begrenzt zur Verfügung stehen.

Bei uns wird es auch weiterhin nur Holz aus der Region geben. Wir bieten Buche und/oder Fichte an, solange der Vorrat reicht. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot.


Es knackt und knistert so schön - Bericht des Usinger Anzeigers vom 10. Oktober 2019

Stand: seit Februar 2020


  • Das neue Gebäudeenergiespargesetz tritt ab Oktober 2020 in Kraft

Schon lange wird an einem einheitlichen Gesetz für die Nutzung von erneuerbarer Energie und dem Energiesparen bei Hauseigentümern bzw. Bauherrn gefeilt. Jetzt wurde das GEBÄUEENERGIEGESETZ (GEG) verabschiedet. Auch Punkte aus dem Klimaschutzprogramm sind darin berücksichtigt.

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  •  Das GEG führt die bisher bestehenden Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) zusammen
  •  Bauherrn werden verpflichtet, sich für mind. 1 Form von erneuerbaren Energien zu entscheiden. Z.B. Solar, Kraft-Wärme-Kopplung, Brennstoffzellen und/oder die Nutzung von Fern- und Abwärme.
  •  Im Neubau ist eine weitere Option zur Erfüllung der Kriterien, wenn gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien den Wärme- und Kältebedarf um mind. 15% abdeckt.
  •  Auch bei Heizungsmodernisierungen dürfen bis Ende 2025 Öl-Brennwertgeräte eingebaut werden. Ab 2026 dürfen weiterhin Ölheizungen verwendet werden, wenn Sie in Kombination mit erneuerbaren Energien, z.B. Solarthermie oder Photovoltaik, betrieben werden.
  •  Bei wesentlichen Renovierungen muss eine Energieberatung durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen.
  •  Energieausweise erhalten mehr Gewicht und müssen daher sorgfältiger geprüft und Berechnungen eingesehen werden. Ab sofort sind auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich müssen nun auch die CO²-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.        

Für Sie als Hausbesitzer bzw. als Heizungsbetreiber besteht erst einmal kein Handlungsbedarf. Nähere Informationen können Sie hier nachlesen.

Weitere interessante Links und Info-Material zu diesem und weiteren Themen finden Sie bei uns unter Links&Infos.


  • Das Klimaschutzprogramm - Aktuelle Informationen über die Zukunft von Heizöl-Brennwertanlagen

Im Rahmen des "Klimaschutzprogrammes" hat die Bundesregierung am 30.12.2019 neue Richtlinien zur "Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" veröffentlicht. Durch diese Maßnahmen und Vorgaben sind viele Betreiber von Heizöl-Brennwertanlagen verunsichert. Wir möchten Sie hier weiterhin über die aktuellen Details informieren: Themenblatt Klimaschutzprogramm

Weitere interessante Links und Info-Material zu diesem und weiteren Themen finden Sie bei uns unter Links&Infos.


  • Wärme-Gutschein - verschenken Sie doch einfach mal Wärme!  

Wie oft fällt uns für einen lieben Menschen kein passendes Geschenk ein? Oder man möchte Freude und Nützliches in einem Geschenk verbinden? Daher bieten wir Ihnen ab sofort unsere Wärme-Gutscheine an.

Betrag? - Entscheiden Sie.

Ob für Holz, Heizöl oder Kohle? - Entscheidet der Beschenkte.

Verschenken Sie einfach Wärme! - Sprechen Sie uns einfach an oder fordern Sie hier direkt einen Gutschein an.

 

  •  ENDLICH IST ER DA ...... UNSER NEUER SCANIA!!!

Jaaaaa, wir haben einen neuen! Nach fast 16 Jahren, vielen km und treuer Dienlichkeit darf unser alter TKW nun mit Würde seine Altersruhe antreten.

Der "Neue" muss sich jetzt natürlich erst mal bewehren - aber mit mehr Ladekapazität, flexiblere Ablademöglichkeit durch 2 Schlauchtrommeln und mehr Sicherheit nach neuesten verkehrstechnischen Standards ist unser neuer Scania auf dem besten Weg ....

Stand: Juli 2018


  • "Neue Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten laut DSGVO"

Schon mal was davon gehört? Wir nutzen Ihre personenbezogenen Daten zur Vertragsabwicklung und Verarbeiten und Verwalten diese, um Sie optimal als Kunden bedienen zu können. Hierzu speichern wir Ihre personenbezogenen Daten sowie Informationen zu Ihren Produkten. Wir gehen dabei - nach wie vor - sorgsam und verantwortungsvoll mit den uns anvertrauten Daten um. Wir haben alles rund um unsere Datenschutzerklärung überarbeitet und für Sie zusammen gestellt.

Stand: seit Mai 2018


  • Wir sind jetzt auch bei facebook

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  • Rußfilter-Nachrüsten für Kamine und Öfen - was muss ich beachten

Wohlige Wärme durch einen Holz-Ofen oder -Kamin ist unumstritten eine der angenehmsten Methoden, zu heizen und erfreut sich daher großer Beliebtheit. Neuere Öfen und Kamine sind daher auch entsprechend mit Rußfiltern versehen, um den Ausstoß von schädlichem Feinstaub zu reduzieren. Ältere Modelle müssen nachgerüstet werden - und das möglichst bald.

Schon seit 2015 gelten Grenzwerte für den Ausstoß von Feinstaub, die es einzuhalten gilt. Grob gesagt, müssen Öfen, die 30 Jahre und älter sind, entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden. Der Stichtag richtet sich nach Art und Baujahr des Ofens. So mussten Öfen mit Baujahr 1984 und älter bis spätestens 31.12.2017 nachgerüstet oder stillgelegt werden. Öfen, die zwischen 1985 und 1994 hergestellt wurden, haben noch eine Frist bis 2021 und alle Öfen ab 1995, die in eine der Typenklassen eingestuft sind, sollten bis 2024 nachgerüstet sein.
Wer keinen Filter einbaut bzw. seinen Ofen erkalten lässt, kann mit einer Anzeige und damit einer Geldbuße bis zu 50.000,-€ rechnen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Ofen zu den nachzurüstenden Geräte zählt, können Sie sich vom Bezirksschornsteinfeger die Feinstaubbelastung nachmessen lassen.

Weitere Informationen, welcher Ofentyp mit welchem Baujahr und welchem Hersteller noch dazu zählt, finden Sie hier:

FNP-Artikel vom 30.01.2017
Infos & Typenklassen
Datenbank zur Recherche  

 

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